Vereinssatzung
SATZUNG
des Fördervereins für das Schwimmen im Waldbad Arpke
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Schwimmen im Waldbad Arpke“ im folgenden Verein genannt. Mit dem Zusatz e.V. nach Eintrag.
2) Der Verein hat den Sitz in 31275 Lehrte Ortsteil Arpke.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein dient der Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit und des Schwimmens, sowie des Schwimmsports im Waldbad Arpke, außerdem der Förderung des sozialen Zusammenhalts durch Organisation von Veranstaltungen.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Schwimmsports in Form von Unterstützung von Schwimmkursen. Hier liegt dabei ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche. Des Weiteren soll den Menschen die Gelegenheit gegeben werden, den besonderen „Bewegungsraum Wasser“ zu erfahren, sich ohne Hilfsmittel 3-dimensionl zu bewegen. Ziel ist es, dem deutschlandweiten Trend von steigenden Nichtschwimmerzahlen entgegenzuwirken.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
4) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Vereinsbeiträge, durch Geld- und Sachspenden und freiwillige Leistungen der Mitglieder zur Steigerung der Attraktivität des Freibades (z.B. Einrichtung von Spiel-, Sport- und Erholungsanlagen).
5) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mittel des Vereines
1) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, werden, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben fördern wollen.
2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
3) Juristische Personen (z.B. Firmen oder Vereine) können die fördernde Mitgliedschaft erwerben.
4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod des Mitglieds.
b) durch Austrittserklärung. Der Austritt des Mitglieds kann durch Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
c) durch Ausschluss
ca) wegen unehrenhafter Handlung
cb) wegen vereinsschädigenden Verhaltens
cc) wegen fehlender Beitragszahlungen, die drei Monate rückständig sind.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen Vorliegens der unter Buchst. ca) und cb) aufgeführten Gründe entscheidet die Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Den Ausschluss unter Buchst. cc) stellt der Vorstand unter Beschluss mit einfacher Mehrheit fest.
§ 5 Beiträge
1) Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2) Ein Anspruch auf Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht.
§ 6 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3) Der Vorstand kann aber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
4) Im übrigem haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch eine Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a. der oder dem 1. Vorsitzenden
b. der oder dem 2. Vorsitzenden
c. der oder dem Kassenwart/in
d. der oder dem Schriftführer/in
2) Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu bis zu 5 Beisitzer treten. Die Beisitzer gehören dem erweiterten Vorstand, aber nicht dem Vorstand des § 26 BGB an, und sind nicht vertretungsberechtigt. Sie sind zu den Vorstandssitzungen zu laden, haben aber kein Stimmrecht. Ein fester Beisitzer ist die Bädergesellschaft Lehrte mit einem Vertreter aus dem Aufsichtsrat/Geschäftsführung. Vorstandsbeschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Mindestens 3 Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein.
3) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB, darunter der oder die 1. oder 2. Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5) Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dies gilt auch für ein einzelnes Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Auf eine solche Wahl kann verzichtet werden, wenn bis zur Jahreshauptversammlung weniger als sechs Monate liegen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes können bis zur Neuwahl von einem anderen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen werden.
7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 8 Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung
1) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
2) Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Förderverein-Schaukasten, Am Waldbad 3, in 31275 Lehrte OT Arpke. Sowie per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannten E-Mail-Adressen der Mitglieder.
3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche zuvor beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge können nur durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass die genannten Fristen nicht eingehalten werden konnten und eine kurzfristige Entscheidung geboten ist.
4) Auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht abzugeben. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung. Die Jahreshauptversammlung beschließt unter anderem über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder erforderlich, soweit die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit berührt werden, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder notwendig.
6) Der Vorstand bestimmt, wer die Sitzung leitet. Ist eine Bestimmung nicht erfolgt, so leitet die/der Vorsitzende die Mitgliederversammlung. Ist auch diese/dieser nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Sitzungsleitung.
7) Über Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen. Beschlüsse müssen wörtlich aufgenommen werden. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet und ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
9) Der Vorstand kann mit Rücksicht auf die Interessen des Vereins oder aus besonderen Gründen zu weiteren Mitgliederversammlungen laden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Kassenprüfung
1) Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Auf einer Jahreshauptversammlung wird ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt.
2) Die Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Rechnungsprüfung vorzunehmen, über die in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten ist. Nach der Berichterstattung ist ein Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen und die Auflösung auf der Tagesordnung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Liquidation des Vereins
1) Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Germania 1911 Arpke e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports oder zur Gesundheitsförderung zu verwenden hat.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was ursprünglich gewollt war.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 13.03.2024 beschlossen.